Die Juristerei ist nicht so einfach, auch wenn es bisweilen punktuell so erscheinen mag. Vor nicht allzu langer Zeit habe ich hier begeistert darüber berichtet, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Wahlrechtsregelung für Auslandsdeutsche als verfassungswidrig gekippt habe. Diese hatte vorgeschrieben, dass man mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben muss, um wählen zu dürfen. Das Gericht befand dieses Kriterium als untauglich.
Nun wäre die logische Schlussfolgerung, dass eben alle Deutsche bis auf weiteres wählen dürfen, wie es auch die Intention der Klägerinnen war. Dabei habe ich aber die technischen Details außer Acht gelassen. Folgender Satz aus §12 des Bundeswahlgesetzes ist nämlich laut dem Urteil nichtig:
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
Da nicht nur der Nebensatz ab „sofern“ verfassungswidrig ist, sondern der ganze Satz, gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für ein Wahlrecht der Auslandsdeutschen.
Also ist das Ergebnis des Klageerfolgs der beide Klägerinnen nicht, dass jetzt alle Auslandsdeutschen wählen dürfen, sondern dass fürs erste überhaupt keine Auslandsdeutschen wählen dürfen. Damit ist ihre Intention ins Gegenteil verkehrt. Das ist natürlich unschön, aber dürfte sich in Wohlgefallen auflösen, da der Bundestag das Wahlrecht wegen der Probleme mit den Überhangmandaten ohnehin schnellstens überarbeiten muss.
Ein Gedanke zu „Doch kein Wahlrecht“